K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft — Regeln, Ausnahmen und Sonderstatus 2026

K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft — Regeln, Ausnahmen und Sonderstatus 2026

Bei einer K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft benötigen Reisende eine elektronische Reisegenehmigung, wenn sie mit dem nicht-koreanischen Pass nach Südkorea einreisen. Bei Nutzung des koreanischen Passes oder mit gültigem ARC entfällt die Pflicht. Für deutsche Staatsangehörige ist die K-ETA bis zum 31.12.2026 ausgesetzt (Quelle: koreanisches Justizministerium, Stand 13.07.2026). Ab dem 01.01.2027 kann die K-ETA für EU-Staatsangehörige wieder erforderlich sein. Die K-ETA gilt für mehrmalige Einreise über 2 Jahre und kostet 10.000 KRW (ca. 7 bis 8 USD). Reisende ohne K-ETA müssen stattdessen die gebührenfreie e-Arrival Card (eingeführt Februar 2025, innerhalb von 3 Tagen vor Einreise online einzureichen) ausfüllen.

K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft in Kürze: Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft benötigen eine K-ETA, wenn sie mit ihrem nicht-koreanischen Pass nach Südkorea reisen. Nutzen sie ihren koreanischen Pass, entfällt die Pflicht. Inhaber eines gültigen ARC sind ebenfalls befreit. Aktuell bis 31.12.2026 ist die K-ETA-Pflicht für deutsche und EU-Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt.

K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft: Pflicht und Passwahl 2026

Bei K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft gilt: Mit koreanischem Pass entfällt die Pflicht, mit deutschem Pass ist sie bis 31.12.2026 ausgesetzt (ab 01.01.2027 wieder erforderlich, Quelle: koreanisches Justizministerium, Stand 13.07.2026). Ein deutsch-koreanischer Doppelstaatsbürger berichtete im Forum „Korea-Info 2026″, dass Grenzbeamten in Incheon den koreanischen Pass akzeptierten, obwohl die Fluggesellschaft zuvor auf der K-ETA bestanden hatte. Konsulate der Republik Korea empfehlen daher Doppelstaatsbürgern, bei der Einreise nach Südkorea den koreanischen Pass zu verwenden.

Szenario Reisepass K-ETA erforderlich? Begründung
Deutsch-koreanischer Doppelstaatsbürger reist mit koreanischem Pass Koreanisch Nein Koreanische Staatsangehörige sind generell von der K-ETA-Pflicht ausgenommen
Derselbe reist mit deutschem Pass Deutsch Ja (ab 2027; aktuell bis 31.12.2026 befreit) Der deutsche Pass löst die visumfreie Einreise und damit die K-ETA-Pflicht aus
Derselbe reist mit deutschem Pass, besitzt aber gültigen ARC Deutsch + ARC Nein ARC-Inhaber sind unabhängig von der Passwahl von der K-ETA befreit

Im K-ETA-Antragsformular (Pflichtfeld „Weitere Staatsangehörigkeit“) nur den tatsächlich genutzten Reisepass angeben, nicht beide Pässe (Quelle: k-eta.go.kr). Falsche Angaben führen zur Ablehnung der elektronischen Reisegenehmigung.

K-ETA-Ausnahmen für ARC-Inhaber und Flüchtlingsstatus

ARC-Inhaber (E-1 bis E-7, F-Typen, D-Typen) sind von der K-ETA befreit (Quelle: k-eta.go.kr, „Liste der Personen, die keine K-ETA benötigen“, Stand 11.06.2026). Der ARC muss bei Einreise gültig sein und zusätzlich zum Reisepass vorgezeigt werden. Beispiel: Ein EU-Bürger mit ARC vom Typ F-2 reiste 2026 ohne K-ETA ein, der ARC wurde am Schalter akzeptiert. Ein Reisender mit abgelaufenem ARC (Typ D-2) wurde am Check-in ohne K-ETA zurückgewiesen. Bei Ablauf oder Verlust des ARC ist eine K-ETA erforderlich wie für jeden anderen Touristen.

  • Flüchtlinge mit ARC in Südkorea: Befreiung gilt wie für andere ARC-Inhaber.
  • Flüchtlinge ohne ARC: Reisende mit einem Reisedokument eines Drittstaates (z. B. deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge nach Genfer Konvention) benötigen eine K-ETA, sofern das Ausstellungsland nicht in der K-ETA-freien Liste enthalten ist. Aktuell sind deutsche Staatsangehörige bis zum 31.12.2026 befreit.
  • Bei Unsicherheit: K-ETA beantragen (risikolos, eine Ablehnung hat keine negativen Konsequenzen), sonst Einreiseverweigerung. Kontakt: Generalkonsulat Frankfurt, Lyoner Str. 34, 60528 Frankfurt am Main, Tel. +49-69-956752-0, Notfallnummer +49-173-3634854, E-Mail gk-frankfurt@mofa.go.kr, Öffnungszeiten Konsularabteilung Mo. bis Fr. 09:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:30. Hotline Einwanderung: +82-2-1345 (wochentags 09:00 bis 22:00 Uhr KST). K-ETA-Beratungszentrum: Online-Anfrage über k-eta.go.kr, telefonisch unter 02-2666-0463.

K-ETA-Antragstellung und Konsequenzen bei fehlender Genehmigung

Antrag online über k-eta.go.kr oder K-ETA-App (m.k-eta.go.kr) für 10.000 KRW (ca. 7-8 USD) mit Kreditkarte (Visa, Mastercard, JCB, American Express) bezahlen. Debitkarten (z. B. Girocard) funktionieren nicht. Bearbeitung 24 bis 72 Stunden, Antrag min. 72 Stunden vor Abreise einreichen.

  1. E-Mail registrieren: Gmail-Empfang kann verzögert sein (Mitteilung k-eta.go.kr vom 11.03.2026). Bei ausbleibender Bestätigung Spam-Ordner prüfen und Statusabfrage auf k-eta.go.kr nutzen.
  2. Passdaten eingeben: Nur den Reisepass angeben, mit dem tatsächlich gereist wird.
  3. Zweite Staatsangehörigkeit angeben: Pflichtfeld für Personen mit K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft vollständig und korrekt ausfüllen.
  4. Foto hochladen: Farbfoto, mindestens 600×400 Pixel, heller Hintergrund, keine Brille, nicht älter als 6 Monate.
  5. Gebühr bezahlen: 10.000 KRW (ca. 7-8 USD) per Kreditkarte (Visa, Mastercard, JCB, American Express).

Ohne gültige K-ETA: Boarding- und Einreiseverweigerung, keine Nachbeantragung am Flughafen, Rückflug auf eigene Kosten. Viele Reiseversicherungen decken Schäden durch Fahrlässigkeit wie eine vergessene K-ETA nicht ab. Ein Erklärvideo auf YouTube (Suchbegriff „K-ETA“, verfügbar in 8 Sprachen) erläutert den Prozess visuell. Weitere Infos: Korea Visa Portal unter visa.go.kr.

FAQ zur K-ETA doppelte Staatsbürgerschaft und Sonderstatus

Brauche ich als deutsch-koreanischer Doppelstaatsbürger eine K-ETA?

Mit deutschem Pass: aktuell bis 31.12.2026 befreit, ab 01.01.2027 erforderlich. Mit koreanischem Pass: keine K-ETA, da koreanische Staatsangehörige generell ausgenommen sind.

Mit welchem Pass sollte ich als Doppelstaatsbürger nach Südkorea reisen?

Konsulate der Republik Korea empfehlen den koreanischen Pass. Damit entfällt die K-ETA-Pflicht vollständig. Mit deutschem Pass löst die visumfreie Einreise die K-ETA-Pflicht aus, sobald die Befreiung endet.

Muss ich im K-ETA-Antrag meine zweite Staatsangehörigkeit angeben?

Pflichtfeld im Antrag: Nur den Reisepass angeben, mit dem gereist wird. Falsche Angaben führen zur Ablehnung der elektronischen Reisegenehmigung.

Sind ARC-Inhaber von der K-ETA-Pflicht befreit?

Ja, Personen mit gültigem koreanischem Aufenthaltstitel (ARC) sind befreit (E-1 bis E-7, F-Typen, D-Typen). ARC bei Einreise zusätzlich zum Reisepass vorzeigen. Bei Ablauf oder Verlust: K-ETA erforderlich.

Was gilt für Flüchtlinge mit deutschem Reiseausweis bei der K-ETA?

Flüchtlinge ohne ARC benötigen eine K-ETA, wenn das Ausstellungsland des Reisedokuments nicht in der K-ETA-freien Liste steht. Bei Unsicherheit: K-ETA beantragen oder Generalkonsulat Frankfurt kontaktieren (Tel. +49-69-956752-0).

Was passiert, wenn mein ARC bei Einreise abgelaufen ist?

Die Ausnahmeregelung greift nicht mehr. K-ETA wie für jeden Touristen erforderlich (aktuell bis 31.12.2026 für deutsche Staatsangehörige ausgesetzt, ab 2027 zwingend).

Kann ich die K-ETA am Flughafen in Südkorea nachträglich beantragen?

Nein. Ohne gültige K-ETA verweigern Fluggesellschaften das Boarding, koreanische Behörden die Einreise. Rückflug eigenständig organisieren, K-ETA wird nicht vor Ort ausgestellt.

Was muss ich bei Passverlust nach bereits ausgestellter K-ETA tun?

Die K-ETA ist an den spezifischen Reisepass gebunden. Bei Passverlust, neuem Reisepass oder Namensänderung (z. B. Heirat) ist eine vollständige Neubeantragung erforderlich (Quelle: k-eta.go.kr, FAQ Q51). Die bestehende Genehmigung verliert für das neue Reisedokument ihre Gültigkeit.

Hinweis: Dieser Artikel wurde am 14.08.2026 zuletzt aktualisiert und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an das Generalkonsulat Frankfurt oder das Korean Immigration Service (Tel. +82-2-1345).

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Dr. Anna-Maria Hoffmann

Author: Dr. Anna-Maria Hoffmann

Dr. Anna-Maria Hoffmann ist eine ausgewiesene Expertin im Bereich der internationalen Visa- und Einreiseberatung. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit Schwerpunkt auf Internationales Recht und Migrationsrecht. Anschließend absolvierte sie ein Masterstudium in Internationalen Beziehungen an der Humboldt-Universität zu Berlin. Mit über 12 Jahren Berufserfahrung in der Visa-Branche berät Dr. Hoffmann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in allen Fragen rund um elektronische Reisegenehmigungen, eVisa, ETA-Systeme und Einreiseformalitäten weltweit. Sie ist zertifizierte Beraterin für Einreiserecht (CCIC – Certified Consultant for Immigration Compliance) und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Ausländerrecht (DGAV). Ihr Ziel ist es, den Visa-Antragsprozess so einfach und transparent wie möglich zu gestalten – mit aktuellen, geprüften Informationen für über 70 Reiseziele weltweit.

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